Unsere Frage 3:
Am 1.4.2007 wurde die „Mobile Rehabilitation“ als eine neue Form der ambulanten medizinischen Rehabilitation durch eine Änderung des § 40 Abs. 1 SGB V krankenversicherungsrechtlich verankert und als Satz 2 wurde hinzugefügt, dass „Leistungen auch an Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen zu erbringen sind“. Dem lag die Einschätzung zu Grunde, dass der „Rehabilitationsbedarf insbesondere von älteren, behinderten und pflegebedürftigen Menschen oftmals nicht erkannt wird“ und „Akutmedizin, Rehabilitation und Pflege nur unzureichend miteinander verzahnt sind“. Dennoch haben die Rehabilitationsträger seitdem Erstanträge der Versicherten meistens abgelehnt. Antragsverfahren verlaufen außerordentlich schleppend.
Zur Antwort der SPD: Antwort der SPD auf Frage 3:Wir haben die Mobile Rehabilitation 2007 eingeführt. Es dauert immer einige Zeit, ehe eine neue Maßnahme nicht nur im Gesetz steht, sondern auch praktisch umgesetzt wird. Um einen Überblick zu bekommen, ob und wie die vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden, aber wir aber 2007 in §40 Abs.2 den Krankenklassen auch eine Statistikpflicht über Leistungsanträge nach §40 Abs.1 und deren Erledigung auferlegt. Sollte sich aus dieser Statistik ergeben, dass kaum Anträge gestellt oder bewilligt werden, sind weitere Maßnahmen zu prüfen. Antwort von DIE GRÜNEN auf Frage 3:Wir kritisieren seit langem, dass der Bereich der medizinischen Rehabilitation alter Menschen auf Seiten der Kostenträger nahezu ein blinder Fleck ist. Hier bedarf es aus unserer Sicht eines ähnlichen politischen Engagements, wie schon bei der SAPV beschrieben. Wichtig scheint uns jedoch auch ein grundlegender Paradigmenwechsel in der Pflege, für den wir uns einsetzen werden. Ein ressource- und teilhabeorientiertes Pflegeverständnis würde Prävention wie auch Rehabilitation deutlich stärken. Hierdurch könnten erhebliche Kosteneinsparungen innerhalb der Kranken- und Pflegeversicherung erzielt werden, weil eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder der Eintritt von Pflegebedürftigkeit hinausgezögert oder vermieden werden kann. Antwort der CDU auf Frage 3:
Mit dem GKV- Weiterentwicklungsgesetz (GKV-WSG) wurden die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Ermessens- in Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen umgewandelt. Eine weitere deutliche Verbesserung ist, dass Leistungen der medizinischen Rehabilitation nicht nur in wohnortnahen Einrichtungen, sondern auch als mobile Rehabilitationsleistungen erbracht werden können. Antwort der FDP auf Frage 3:
Die FDP tritt für die konsequente Umsetzung der Grundsätze "Rehabilitation vor und in der Pflege" und "ambulant vor stationär" ein. Dabei sind die Leistungen so auszurichten, dass sie den rehabilitationsfähigen Patienten tatsächlich erreichen. Die mobile Rehabilitation als Sonderform der ambulanten Rehabilitation ist dort anzuwenden, wo Personen mit spezifischem Rehabilitationsbedarf erfolgreich nur im gewohnten Umfeld therapiert werden können. Dies gilt auch für Menschen mit positiver Rehabilitationsprognose in stationären Pflegeeinrichtungen, die mit den bestehenden ambulanten und stationären Rehabilitationsangeboten nicht angemessen zu versorgen sind. Antwort von DIE LINKE auf Frage 3:Patientinnen und Patienten müssen bei Bedarf die erforderlichen Leistungen erhalten. Dafür setzt DIE LINKE sich entschieden ein. Die restriktive Genehmigungspraxis der Krankenkassen ist auch Ausdruck dafür, dass der zu Beginn des Jahres 2009 neu eingeführte Gesundheitsfonds finanziell nicht ausreichend ausgestattet ist. Die Kassen versuchen daher, an allen Ecken und Enden Ausgaben zu vermeiden, damit sie keine Zusatzbeiträge erheben müssen. Dies macht deutlich, dass wir im Gesundheitssystem einen Paradigmenwechsel benötigen: Nicht die Einnahmen sollen über die Ausgaben bestimmen, sondern der erforderliche Bedarf. Den erforderlichen Spielraum dafür könne eine solidarische Bürgerinnen- und Bürgerversicherung bringen, wie DIE LINKE sie vorschlägt. |
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Wahlprüfstein - Die politischen Parteien äußern sich zu 3 pflegerelevanten Fragen:
Frage 1:
Zulassungsvoraussetzungen zur Krankenpflegeausbildung
Frage 2:
Umsetzung der ambulanten palliativen Versorgung
Frage 3:
Mobile Rehabilitation in station. Pflegeeinrichtungen
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